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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils JK 98 335 : Obergericht

Am 22. Dezember 1997 stellte der Grundbuchverwalter eine Rechnung über Fr. 52 419.- für die Eigentumsübertragung von Industriegrundstücken von der W. AG auf die F. AG aus. Die Gebühr von Fr. 52 228.- blieb unbestritten und wurde bezahlt. Nach einer rückwirkenden Neuschätzung wurden die Katasterwerte herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Obergericht des Kantons Luzern die Revision der Grundbuchgebührenfestsetzung, die jedoch vom Grundbuchverwalter abgelehnt wurde. Die Justizkommission des Obergerichts erklärte, dass das Verwaltungsrechtspflegegesetz im Verhältnis zwischen Staat und Privatpersonen anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin machte eine nachträgliche Veränderung der Katasterschatzung geltend, die der Grundbuchverwalter materiell prüfen muss.

Urteilsdetails des Kantongerichts JK 98 335

Kanton:LU
Fallnummer:JK 98 335
Instanz:Obergericht
Abteilung:Justizkommission
Obergericht Entscheid JK 98 335  vom 26.10.1998 (LU)
Datum:26.10.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 954 Abs. 1 ZGB; Art. 102 ff. GBV; § 175 Abs. 1 VRG; § 17 GBGT. Revisionsgesuch betreffend Gebührenfestsetzung durch den Grundbuchverwalter für Handänderung nach rückwirkender Neuschatzung des Katasterwertes. Anwendbarkeit des VRG. Zuständigkeit des Grundbuchverwalters.

Schlagwörter : Verfahren; Grundbuchverwalter; Gebühr; Gebühren; Revision; Grundbuchgebühren; Gebührenfestsetzung; Obergericht; Verfahrensordnung; Recht; Rechnung; Eigentumsübertragung; Katasterwert; Luzern; Begehren; Verordnung; Staat; Verrichtungen; Regelung; Gebührenfestsetzungen; Entscheid; Industriegrundstücken; Eigentumsübertragungen; Katasterwerte; Neuschatzung; Liegenschaften
Rechtsnorm:Art. 954 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts JK 98 335

Am 22. Dezember 1997 stellte der Grundbuchverwalter Rechnung über Fr. 52 419.für die Eigentumsübertragung an diversen Industriegrundstücken von der W. AG auf die F. AG. Die Gebühr für die Eigentumsübertragungen von Fr. 52 228.wurde aufgrund der damals geltenden Katasterwerte festgesetzt und blieb unbestritten. Die Rechnung wurde bezahlt. In der Folge kam es zu einer rückwirkenden Neuschatzung per 1. Dezember 1997. Der Katasterwert der übertragenen Liegenschaften wurde von insgesamt Fr. 26 113 600.- (Schatzung 1990) auf Fr. 18 568 200.herabgesetzt.

Die Beschwerdeführerin liess daraufhin am 21. September 1998 beim Obergericht des Kantons Luzern die Revision der Grundbuchgebührenfestsetzung beantragen. Das Obergericht stellte das Revisionsgesuch zuständigkeitshalber dem Grundbuchverwalter zur Entscheidung zu. Dieser wies das Begehren am 24. September 1998 mit der Begründung ab, eine Revision sei in der Verordnung über die Grundbuchgebühren nicht vorge-sehen und das VRG sei für rechtskräftig veranlagte Grundbuchgebühren nicht anwendbar.

Auf Beschwerde nach Art. 104 Abs. 2 GBV (SR 211.432.1) hin führte die Justizkommission des Obergerichts Folgendes aus:

Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, SRL Nr. 40) regelt das Verfahren im Verhältnis zwischen Staat und Privatpersonen. Immer dann, wenn das Verfahren nicht durch Spezialgesetz abschliessend geregelt ist, kommt diese Verfahrensordnung zur Anwendung.

Vorliegend geht es um den Anspruch einer privaten Gesellschaft gegenüber dem Staat Luzern, handelnd durch das Grundbuchamt X. Art. 954 Abs. 1 ZGB räumt den Kantonen das Recht ein, für grundbuchliche Verrichtungen Gebühren zu erheben. In der eidgenössischen Grundbuchverordnung (SR 211.432.1) findet sich zur Gebührenfestsetzung keine Regelung, sondern es ist in Art. 102 ff. GBV lediglich der Rechtsschutz vorgeschrieben. Die vom Grundbuchverwalter angerufene Verordnung über die Grundbuchgebühren (SRL Nr. 228) stellt lediglich in § 17 GBGT das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Gebührenfestsetzungen zur Verfügung. Weitere Verfahrensvorschriften enthält sie nicht. Vielmehr regelt sie einzig die für die verschiedenen grundbuchlichen Verrichtungen massgebenden Tarife. Auch das übergeordnete kantonale Grundbuchgesetz (SRL Nr. 225) enthält keine abschliessende Verfahrensordnung.

Eine abschliessende Regelung für das Verfahren vor dem Grundbuchverwalter im Zusammenhang mit Gebührenfestsetzungen besteht demzufolge nicht. Somit ist vorliegend jedenfalls subsidiär die Verfahrensordnung des VRG auch für die Gebührenfestsetzung durch den Grundbuchverwalter anwendbar. Gemäss § 175 Abs. 1 VRG zieht die Behörde, die den rechtskräftigen Entscheid gefällt hat, diesen auf Gesuch hin in Revision, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen vorgebracht werden. Die Beschwerdeführerin machte eine nachträglich eingetretene Veränderung der Katasterschatzung geltend. Der Grundbuchverwalter hat dieses Begehren materiell zu prüfen.







Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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