Zusammenfassung des Urteils JK 98 335 : Obergericht
Am 22. Dezember 1997 stellte der Grundbuchverwalter eine Rechnung über Fr. 52 419.- für die Eigentumsübertragung von Industriegrundstücken von der W. AG auf die F. AG aus. Die Gebühr von Fr. 52 228.- blieb unbestritten und wurde bezahlt. Nach einer rückwirkenden Neuschätzung wurden die Katasterwerte herabgesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Obergericht des Kantons Luzern die Revision der Grundbuchgebührenfestsetzung, die jedoch vom Grundbuchverwalter abgelehnt wurde. Die Justizkommission des Obergerichts erklärte, dass das Verwaltungsrechtspflegegesetz im Verhältnis zwischen Staat und Privatpersonen anwendbar ist. Die Beschwerdeführerin machte eine nachträgliche Veränderung der Katasterschatzung geltend, die der Grundbuchverwalter materiell prüfen muss.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | JK 98 335 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Justizkommission |
Datum: | 26.10.1998 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 954 Abs. 1 ZGB; Art. 102 ff. GBV; § 175 Abs. 1 VRG; § 17 GBGT. Revisionsgesuch betreffend Gebührenfestsetzung durch den Grundbuchverwalter für Handänderung nach rückwirkender Neuschatzung des Katasterwertes. Anwendbarkeit des VRG. Zuständigkeit des Grundbuchverwalters. |
Schlagwörter : | Verfahren; Grundbuchverwalter; Gebühr; Gebühren; Revision; Grundbuchgebühren; Gebührenfestsetzung; Obergericht; Verfahrensordnung; Recht; Rechnung; Eigentumsübertragung; Katasterwert; Luzern; Begehren; Verordnung; Staat; Verrichtungen; Regelung; Gebührenfestsetzungen; Entscheid; Industriegrundstücken; Eigentumsübertragungen; Katasterwerte; Neuschatzung; Liegenschaften |
Rechtsnorm: | Art. 954 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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